Satzung

des Fördervereins des Stammes Nordlicht Castrop-Rauxel e.V. im BdP

(Eingetragen beim Amtsgericht Dortmund im Vereinsregister 11024 am 13.04.2016)

 

§ 1 Der Verein

 

  1. Der Verein hat den Namen “Förderverein des Stammes Nordlicht Castrop-Rauxel e.V. im BdP” (im folgenden Verein genannt).
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Castrop-Rauxel unter der Nr. 1024 am 05.10.1976 eingetragen worden.
  3. Sein Sitz ist Castrop-Rauxel.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pfadfinderarbeit des Stammes Nordlicht in Castrop-Rauxel im Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder in ihren durch die Bundesordnung – pädagogische Konzeption – festgelegten Zielen und die Wahrnehmung und Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen der Jugendpflege in Castrop-Rauxel.
  3. Weiterhin ist Zweck des Vereins die Trägerschaft und der Unterhalt des Jugendheimes Hafenstraße 31, 44579 Castrop-Rauxel oder (und) weiter zu errichtender Heime.

 

§ 3 Grundsätze

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zuwendungen an den Verein sind grundsätzlich freiwillig und können nicht zurückgefordert wer­den, es sei denn, dass die gemeinnützige Verwendung nicht gewährleistet wurde.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein kann zur Erreichung seines Zweckes die notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen.

 

§ 4 Vereinsmittel und Beiträge

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein erhebt einen Mindestjahresbeitrag, welchen die Mitgliederversammlung festlegt. Dieser kann auch auf Wunsch des Mitglieds erhöht werden.
  3. Freiwillige Spenden werden auf das Konto IBAN DE48 4265 0150 0010 0301 53 bei der Sparkasse Vest Recklinghausen eingezahlt.

 

§ 5 Mitgliedschaften

 

  1. Mitglieder des Vereins sind die Mitglieder des Stammesvorstandes (z. B. 1., 2. Vorsitzen­der/Vorsitzende und Kassenwart/Kassenwartin), ein Vertreter/eine Vertreterin des Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. im Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP).
  2. Ferner kann jede Person, die dem Zweck des Vereins fördern will, die Mitgliedschaft als ordentli­ches oder förderndes Mitglied beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Aufnahmeanträge können nur abgelehnt werden, wenn anzunehmen ist, dass die antragstellende Person nicht den Vereinszwecken dient.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Jahresende möglich.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder. Ansprüche an das Vermögen des Vereins können nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht gestellt werden.
  5. Sollte ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verstoßen kann der Vorstand das Mitglied mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung und Stimmberechtigung

 

  1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muss mindestens einmal im Jahr einberufen wer­den.
  2. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer/eine Protokollführerin.
  5. Die Versammlung leitet grundsätzlich der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vereins. Im Verhinde­rungsfall übernimmt der zweite Vorsitzende/die zweite Vorsitzende die Versammlungsleitung.
  6. Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorstand des Vereins und von dem Protokollführer unterzeichnet wird. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  7. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der er­schienenen Mitglieder.
  8. Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  9. Für eine Beschlussfassung müssen jedoch mindestens 1 Vertreter/in des Stammes Nordlicht und 2 Vertreter/innen des Vereins anwesend sein.
  10. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab 16 Jahren

 

§ 7 Der Vorstand und Kassenprüfer/innen

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin als Vertreter des Vorsitzenden/Vertreter der Vorsitzenden und aus dem Kassenwart/der Kassenwartin besteht.
  2. Es werden zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt.
  3. Der Vorstand und die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden alle zwei Jahre gewählt, oder wenn der bisherige Vorstand aus dem Verein ausscheidet, oder wenn 2/3 der Vereinsmitglieder eine Neuwahl verlangen.

 

§ 8 Rechtliche Vertretung des Vereins

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende, der Geschäftsführer/die Ge­schäftsführerin und der Kassenwart/die Kassenwartin.
  2. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  3. Für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen ab 2.000,00 Euro und für wich­tige Vertragsabschlüsse ist neben der Unterschrift des Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens die eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
  4. Für die Annahme oder Weitergabe von Geldspenden genügt die Unterschrift des Kassenwartes/der Kassenwartin.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, die nur mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden kann, fällt das Vermögen des Vereins an den Lan­desverband Nordrhein-Westfalen e.V. im Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (BdP), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Sonstiges

 

  1. Sofern in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, gelten die Vorschrif­ten des BGB.

 

Castrop-Rauxel, 29.11.2015

 

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